Frankfurter Allgemeine Zeitung • 14.01.2010
[…] Da das Gesetz aber auf fachliche Eignungskriterien verzichtet und sich insoweit auf die Sachgerechtigkeit der Auswahl durch die bennungsrechtlichen Stellen verlässt, kommen als Ablehnungsgründe nur persönliche Eignungsmängel in Betracht, die so gravierend sind, dass sie das benannte Mitglied als schlechthin ungeeignet zur Mitarbeit an der Verwirklichung der gesetzlichen Aufgaben der Stiftung erscheinen lassen. Zu denken wäre etwa an eine Vorstrafe wegen Volksverhetzung oder an Mitwirkung an verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Es ist völlig klar, dass bei Frau Steinbach ein solcher Ablehnungsgrund nicht gegeben ist. […]
- Die Bundesregierung darf nicht blockieren
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