Online-Portal der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag • 30.03.2004
Der Bundestag stellt fest:
Der § 96 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes (BVFG) verpflichtet Bund und Länder entsprechend ihrer durch das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit, das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein der Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten, Archive, Bibliotheken und Museen zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten, sowie Einrichtungen des Kulturschaffens und der Ausbildung sicherzustellen und zu fördern.
Gemäß § 96 BVFG haben Bund und Länder Wissenschaft und Forschung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung und der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge ergeben, zu unterstützen sowie die Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge zu fördern. […]
- Das gemeinsame historische Erbe für die Zukunft bewahren
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