Rheinischer Merkur Nr. 46 • 11.11.2004
Seit Jahren warten viele Vertriebene aus den früheren deutschen Ostgebieten auf eine Entschädigung für die von ihnen erlittenen Vermögensverluste. Bis heute ist die Eigentumsfrage in dem Sinne „offen“ geblieben, dass zwischen Deutschland und Polen keine ausdrückliche vertragliche Regelung zustande kam. Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Warschauer Vertrag vom 7. Dezember 1970, mit dem viele von den Betroffenen erhobenen Verfassungsbeschwerden verworfen wurden, heißt es knapp, die Beschwerdeführer seien in ihrem Eigentumsrecht nicht beeinträchtigt, weil eben der Vertrag keinerlei Verfügungen über deutsche Eigentumspositionen getroffen habe. […]
- Die Wunde – nicht verheilt
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