Gegenmaßnahme zu eventuellen Forderungen der deutschen Vertriebenen?
Piotr Jendroszczyk

Deutsche Welle • Monitor Ost- / Südosteuropa • 27.01.2004

Warschau, 23.1.2004, RZECZPOSPOLITA, poln.

Der Termin des Beitritts Polens zur EU rückt immer näher und dies verstärkt die Emotionen, die mit den eventuellen Entschädigungsforderungen der deutschen Vertriebenen an den polnischen Staat verbunden sind.

Manche Vertriebene, die von der Preußischen Treuhand unterstützt werden, bereiten sich vor, Entschädigungsanträge bei polnischen Gerichten einzureichen. Sie rechnen damit, dass – falls diese Anträge von den polnischen Gerichten abgewiesen werden – sie eine Lösung bei den Institutionen der EU suchen können, d. h. dass sie entweder vor dem Europäischen Gerichthof für Menschenrechte in Straßburg oder vor dem Europäischen Gericht in Luxemburg klagen können.

Angesichts dieser Lage wurde beim Sejmmarschall ein Gesetzesentwurf vorgelegt, nach dem die polnische Regierung verpflichtet wird, Entschädigungen von Deutschland für die Verluste zu fordern, die unser Land infolge von geplanter Vernichtung während des Zweiten Weltkrieges erleiden musste.

Die Verfasser des Projektes, die aus dem Kreis der Partei Liga Polnischer Familien stammen, beabsichtigen damit, eventuellen Forderungen der deutschen Vertriebenen nach dem Beitritt Polens zur EU zuvorzukommen. Es geht also um die Entstehung einer Lage, in der die Forderungen der deutschen Vertriebenen den polnischen Entschädigungsforderungen gegenüber gestellt werden. […]

Eine der möglichen Optionen wäre dann die »Option Null«, die bedeutet, dass sich beide Staaten gegenseitig verpflichten, auf jegliche Entschädigungsansprüche zu verzichten.

Bei der Sejmkommission für Auswärtige Angelegenheiten wurden drei Gutachten zu diesem Thema vorgelegt. In zwei dieser Expertisen, also denen von Professor Władysław Czapliński und Zdzisław Galinski, wird klar festgestellt, dass es dem polnischen Staat an jeglichen rechtlichen Grundlagen fehlt, Entschädigungsforderungen zu stellen. Professor Czapliński begründet seine Behauptung damit, dass Polen im Jahre 1953 auf solche Forderungen verzichtete und dass der »2 plus 4«-Vertrag, der zwischen den zwei deutschen Staaten und den Siegermächten geschlossen und während des KSZE-Gipfels in Paris im Herbst 1990 vorgelegt wurde, jegliche Entschädigungsforderungen ausschließt.

Der Abgeordnete Jerzy Czerwiński und eine von ihm vertretene Gruppe von Abgeordneten stimmen dieser Behauptungen aber nicht zu. Sie stützen sich auf das Gutachten eines Berliner Anwalts, Stefan Hambura, das ebenfalls speziell für den Sejm gefertigt wurde. In diesem Gutachten wird die rechtliche Wirksamkeit des Verzichts auf Entschädigungsforderungen gegenüber Deutschland aus dem Jahr 1953 in Frage gestellt. Die Argumentation des Rechtsanwaltes Stefan Hambura stützt sich vor allem auf zwei Hauptargumente: Erstens: Diese Entscheidung der polnischen Regierung kam damals seiner Ansicht nach infolge des Drucks aus Moskau zustande. Zweitens: Dieser Verzicht galt nur gegenüber der ehemaligen DDR. Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, nach der es überhaupt keine Hindernisse gibt, Entschädigungsansprüche gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als eine Antwort auf die eventuellen Forderungen der Vertriebenen zu stellen.

Diese These wird jedoch von Professor Czapliński widerlegt, da die Verzichtserklärung der polnischen Regierung vom 1953 nach dem internationalen Recht doch eine rechtlich wirksame Erklärung darstellt, auch dann, wenn sie unter Druck aus Moskau zustande kam. Aus diesem Grunde wäre seiner Meinung nach die Stellung irgendwelcher Forderungen ein Verstoß gegen das Recht.

»Polen kann auf keine Entschädigungsansprüche verzichten, weil es einfach keine hat«, behauptet Professor Christian Tomuschat, ein bekannter Fachmann für internationales Recht und Mitglied des Wissenschaftlichen Rates der Stiftung »Zentrum gegen Vertreibungen«. Seiner Ansicht nach wurde diese Angelegenheit durch den »2 plus 4«-Vertrag erledigt und es gibt keinerlei rechtliche Grundlagen, Entschädigungsforderungen an die Bundesrepublik Deutschland zu stellen. Auch die Bundesrepublik Deutschland hat in dem polnisch-deutschen Grenzvertrag auf jegliche territorialen Ansprüche gegenüber Polen verzichtet. Aus diesem Grunde ist es unvorstellbar, dass jetzt die andere Seite des Vertrages Entschädigungsforderungen anmeldet. Es gibt auch keine Notwendigkeit ein neues Abkommen über längst geklärte Angelegenheiten zu schließen, behauptet Professor Tomuschat. Seiner Meinung nach haben die Forderungen der deutschen Vertriebenen weder vor den polnischen noch vor den europäischen Gerichten irgendwelche Erfolgschancen.

Eine ähnliche Ansicht vertritt Professor Tilo Maruhn, von der Universität Gießen […] Er schließt jedoch die Zweckmäßigkeit eines polnisch-deutschen Abkommens bezüglich der »Option Null« nicht aus, und zwar um zu vermeiden, dass in Zukunft die Auseinandersetzungen über Eigentumsfragen für politische Zwecke missbraucht werden.

Gegen solch eine Lösung spricht sich jedoch die deutsche Regierung entschieden aus. Vor allem deswegen, weil ein Verzicht quasi im Namen der Vertriebenen damit enden könnte, dass sie ihre Forderungen dann an die deutsche Regierung richten könnten. Dies würde übrigens ihre Chancen, eine Entschädigung zu bekommen, erheblich steigern. Die deutsche Regierung könnte aber dann die bereits ausbezahlten Entschädigungszahlungen anrechnen.

Trotz der Tatsache, dass die deutsche Regierung die Meinung vertritt, dass die Enteignungen, die ohne jegliche Entschädigung vorgenommen wurden, widerrechtlich sind, sieht sie, wie auch die polnische Regierung, keine Möglichkeit, diese Forderungen vor polnischen Gerichten erfolgreich durchzusetzen. Sowohl in Polen als auch in Deutschland überwiegt die Meinung, dass weder das Gericht in Straßburg noch in Luxemburg dafür zuständig sind, sich mit Entschädigungsforderungen zu befassen, weil sie aus der Zeit noch vor der Entstehung dieser Institutionen stammen.

Professor Czapliński betont, dass die polnische Rechtsprechung über die Beschlagnahme der deutschen Güter einen besonderen Charakter hat, weil sie für Entschädigungszwecke geschaffen wurde. […]

Wenn man sich mit diesen Argumenten befasst, kommt man zu dem Schluss, dass irgendwelche polnischen Forderungen keinen Sinn haben, wenn sie als Gegenforderungen zu Forderungen der deutschen Vertriebenen gestellt werden sollten. Die Erfolgschancen sind auch unwahrscheinlich, wenn sie ohne die Frage der Vertriebenen verhandelt würden.

Eines ist jedoch dabei sicher: Eine Forderung Polens an Deutschland würde zu grundlegenden Veränderungen in den polnisch-deutschen Beziehungen führen und die Auseinandersetzung um Hab und Gut der Vertriebenen würde dann auf internationaler Ebene weiter geführt werden. Die Entschädigungsklagen der einzelnen Vertriebenen stellen etwas ganz anderes dar als Entschädigungsforderungen eines Staates an einen anderen Staat.

Nachdem Polen die Intervention der USA im Irak unterstützte und nach dem EU-Gipfeltreffen in Brüssel, als die Auseinandersetzung über die europäische Verfassung stattfand, wie auch im Hinblick auf die Diskussion um das »Zentrum gegen Vertreibungen«, kann man von keiner wirklichen Zusammenarbeit zwischen Berlin und Warschau sprechen. (Sta)