Die Rechtsordnungen im östlichen Europa seien für deutsche Forscher mit den üblichen Instrumenten der vergleichenden Rechtswissenschaften nicht zu erfassen, sagt Professor Herbert Küpper im Gespräch mit Renate Zöller, denn es fehle in der Regel an der Kenntnis sowohl der Sprachen als auch der regionalen Besonderheiten, der Geschichte und der Kultur. Das zu ändern, dazu trägt der sechzigjährige Rechtswissenschaftler in unzähligen Funktionen bei: als Autor mehrerer Bücher, unter anderem des Standardwerks Einführung in die Rechtsgeschichte Osteuropas, als Dozent an der deutschsprachigen Andrássy-Universität Budapest und als Lehrbeauftragter in Lissabon, Szeged und Fünfkirchen/Pécs, als Vizepräsident der Südosteuropa-Gesellschaft, Vorstandsmitglied der Deutsch-Ungarischen Juristenvereinigung, Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Osteuropakunde und als Geschäftsführer des Instituts für Ostrecht.
1
© privat

Herr Küpper, was ist unter »Ostrecht« zu verstehen, warum trägt Ihr Institut diesen Namen?

Der Begriff stammt aus den 1920er Jahren und zielt auf die Rechtsvergleichung mit dem östlichen Teil Europas, mit den Ländern östlich des deutsch-schwedisch-italienischen Sprachraums. Dort trifft man auf eine Vielzahl von Sprachen, Rechtssystemen und historischen Prägungen, die sich deutlich von denen Westeuropas unterscheiden. In der Sowjetunion beispielsweise entstand ein völlig neues Rechtssystem, das man mit den gängigen Methoden der Rechtsvergleichung nicht präzise fassen konnte. Sprachliche, kulturelle und historische Spezialkenntnisse sind hier unabdingbar. Die bietet unser Institut. Unsere Referentinnen und Referenten sind jeweils Länderspezialisten, die nicht einzelne Rechtsgebiete abdecken, sondern die Rechtsordnung und die Rechtskultur eines Staates als Ganzes erfassen.

Was bedeutet »Rechtskultur«?

Jedes Recht ist letztlich das Produkt einer Kultur. Gesetze sind Regeln, die von einer Gesellschaft für diese Gesellschaft erlassen und durchgesetzt werden, daher können sie nicht von den grundlegenden kulturellen, weltanschaulichen Überzeugungen dieser Gesellschaft losgelöst werden. Ein Beispiel: In Deutschland wurde in den 1970er Jahren das Verschuldensprinzip im Scheidungsrecht durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt. Diese Entscheidung war juristisch rational, aber auch kulturell motiviert. Die Gerichte wollten sich nicht länger mit der »schmutzigen Wäsche« aus gescheiterten Ehen befassen. Schon wie man auf eine Ehe schaut, hat ja einen kulturellen Hintergrund. Für christliche Gesellschaften ist die Ehe ein Sakrament, andere Kulturen sehen sie einfach als einen Vertrag, den man selbstverständlich auflösen kann.

Wie unterscheiden sich die Kultur­räume Westeuropas von denen des östlichen Europa?

Wir haben in Europa seit der Spätantike traditionell zwei große Kulturräume, den lateinischen Westen und den griechischen Osten. Diese Spaltung wurde später durch das Kirchenschisma noch vertieft. Man kann in Osteuropa im weiteren Sinn insgesamt vier große Kulturräume ausmachen: Südosteuropa ist der orthodox-muslimische Balkan, das eigentliche Osteuropa das ehemalige russische Zarenreich ohne seine westlichen Teile, der nordosteuropäische Raum umfasst das Baltikum und Finnland und orientiert sich eher an Skandinavien, und schließlich das ostmitteleuropäische Gebiet mit Polen, Ungarn, Böhmen, der Slowakei, Slowenien und Kroatien. 
Dieses Ostmitteleuropa ist die östliche Peripherie des Westens. Je näher man an die anderen Regionen heranrückt, umso stärker ist auch deren Einfluss. Siebenbürgen etwa, mit den rumänischen, ungarischen und deutschen Bewohnern ist so eine typische Übergangsregion zwischen Ostmittel- und Südosteuropa. 
Die deutschen Siedler wurden ja zumeist mit diversen Sonderrechten angelockt. Welche Rolle spielte ihre »mitgebrachte« Rechtskultur in der eigenen Identitätsbildung?
Eine zentrale. Recht ist nicht nur Herrschaftsinstrument, sondern auch Ausdruck kultureller Zugehörigkeit. Für viele deutsche Gemeinschaften war das Festhalten an eigenem Familien- oder Erbrecht Teil ihrer Selbstvergewisserung. In Russland etwa galt der eigene Rechtsstatus der Deutschen in ihren Siedlungsgebieten bis ins 19. Jahrhundert als Markenzeichen kultureller Eigenständigkeit. Die Sonderstellung wurde jedoch mit der Sowjetmacht endgültig aufgelöst.

Inwiefern hatte das Einfluss auf das Rechtsempfinden der Mehrheitsgesellschaften?

Da muss man unterscheiden. Die Siebenbürger Sachsen etwa wanderten schon im Mittelalter ein, damals war es völlig normal, dass sozial, ständisch oder religiös definierte Gruppen eigene Rechtssphären hatten. Außerdem bildeten die Siedler rechtlich und sozial geschlossene Gruppen. 
Von den deutschen Bauern, die in der Frühneuzeit nach Russland eingeladen wurden, versprach man sich dagegen einen Technologietransfer, man wollte, dass die russischen Bauern von ihnen moderne Ackerbautechniken lernten. Die Siedler waren Protestanten oder manchmal auch Katholiken, die russischen Bauern waren orthodox, schon allein das verhinderte, dass Kulturphänomene wie Rechtsempfinden »wandern« konnten, nur Ackerbautechniken »wanderten«. Im Zuge der staatlichen Zentralisierung wurden die Sonderrechte der deutschen Siedler zunehmend zurückgedrängt. 
Beim Aufbau des modernen Zentralstaats hinkte das gesamte östliche Europa allerdings rund hundert Jahre hinter Westeuropa her.

Wie ist dieser Rückstand zu erklären?

Weil sich das östliche Europa in einer strukturellen Peripheriesituation be­­fand. Es wurden zwar viele westeuropäische Entwicklungen übernommen, aber kaum eigene hervorgebracht. Noch im Mittelalter war Ostmitteleuropa wirtschaftlich sehr stark, aber dann verlagerte sich der Welthandel nach Westen. Mit dem spanischen Gold, das tonnenweise aus Amerika kam, konnten die böhmischen Goldminen nicht mithalten.

Was hatte die wirtschaftliche Situation mit der Rechtsstaatlichkeit zu tun?

Während in Westeuropa bereits im 17. Jahrhundert Zentralstaaten mit Gewaltmonopol und einheitlichem Recht entstanden, geschah das in Österreich und Preußen erst durch den sogenannten aufgeklärten Absolutismus. Den Habsburgern und den Hohenzollern wurde bewusst, dass ihre Länder nicht mehr wettbewerbsfähig waren, weder ökonomisch noch militärisch. Das Gewaltmonopol war viel effizienter, tatsächlich sorgte es für einen wirtschaftlichen Aufschwung, die Kindersterblichkeit ging zurück, es wurden Schulen gebaut …

… und die Bevölkerung war begeistert?

Das sollte man meinen. In den österreichischen Erblanden und in den preußischen Zentralprovinzen entstand tatsächlich das Bild vom »Vater Staat«, der für seine Bürger sorgt. Doch in vielen Regionen in Ostmitteleuropa, wo andere Völker wohnten, wurde dieser Zentralismus aus Wien und Berlin als eine Zementierung der Fremdherrschaft empfunden. Für die Polen, Böhmen, Ungarn oder Slowenen war zwar die Modernisierung spürbar. Aber was soll das für ein »Vater« sein, der nicht in der eigenen Zunge sprach und vielleicht einer anderen Religion angehörte? Bis heute kann man dort ein gespaltenes Verhältnis zum Staat fühlen.

Gab es in dieser Hinsicht Unterschiede zwischen der preußischen und der österreichischen Herrschaft?

Ja. Die Habsburger waren im Vergleich zu den Hohenzollern in Nationalitätenfragen liberaler. Im österreichischen Staat konnten auch Tschechen, Polen oder Kroaten Karriere machen. Nach dem Zerfall der Monarchie übernahmen viele Nachfolgestaaten die bestehenden Strukturen weitgehend unverändert. In den ehemaligen preußischen Gebieten hingegen wurden die deutschen Verwaltungsapparate erst »entdeutscht« – oft durch Personalwechsel.

Wie erlebten die deutschen Minderheiten diesen enormen Umbruch in ganz Europa?

Ambivalent. Einerseits profitierten die Minderheiten mit der Einführung der Demokratien häufig von neuen Sonderrechten – etwa in den Bereichen Bildung, Sprache oder Religion. Andererseits wurden die Deutschen in vielen Staaten als fremde Eliten wahrgenommen, die mit der alten Ordnung verbunden waren. In der Zwischenkriegszeit schwankten viele deutsche Minderheiten zwischen Anpassung und Abgrenzung. Mit dem Erstarken des Nationalsozialismus wurden sie dann zunehmend instrumentalisiert.

Wie erging es den Deutschen in der gerade entstehenden Sowjetunion, Sie sprachen von einem neuen Rechtssystem …

Der sowjetische Staat sah Minderheiten wie die Deutschen als Fremdkörper, auch wenn sie teilweise seit Jahrhunderten im Land lebten. Sie galten als potenziell illoyal, insbesondere natürlich nach 1941. Bestimmte Sprachrechte, kulturelle Freiheiten oder Bildungsangebote wurden eingeschränkt. Es herrschte ein binnenkoloniales Herrschaftsmodell, das ethnisch differenzierte, eine Hierarchie mit den Russen an der Spitze. In den Inlandspässen war die ethnische Zugehörigkeit vermerkt. Es war diese Kombination aus struktureller Benachteiligung, kultureller Fremdheit und politischer Willkür, die nach dem Ende der Sowjetunion zahlreiche Spätaussiedler zur Ausreise bewegte – neben wirtschaftlichen Gründen, die auch eine große Rolle spielten.

Was folgt aus all dem für die heutige Rechtsvergleichung?

Gerade in politisch aufgeladenen Situationen ist es wichtig, neutrale und fundierte Informationen über rechtliche Entwicklungen zu erhalten. Diese bieten wir mit unseren Analysen. Damit erreichen wir nicht nur die deutsche Rechtswissenschaft und Rechts­praxis – auch große Anwaltskanzleien, Unternehmen mit Tochtergesellschaften im östlichen Europa und politische Entscheidungsträger greifen gern darauf zurück.